Können Kosten abgesetzt werden, wenn keine Einnahmen zu verzeichnen sind?

Bei solchen Aufwendungen handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Diese sind grundsätzlich im Jahr der Verausgabung abzugsfähig, wenn ein Zusammenhang mit späteren Einnahmen dargestellt werden kann. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige. So können z.B. Fortbildungskosten für die Vorbereitung auf einen neuen Arbeitsplatz abgezogen werden, wenn dieser Arbeitsplatz erst im nächsten Jahr angetreten wird. Ebenso können insbesondere bei Betriebsneugründungen Betriebsausgaben abgesetzt werden auch wenn der Betrieb erst im nächsten Jahr mit Leben gefüllt wird.