Arbeitgeber haftet für „Mobbing“ durch Vorgesetzte | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen
Würdigt ein Vorgesetzter einen Arbeitnehmer in seiner fachlichen Qualifikation herab und erkrankt dieser dadurch psychisch, haftet der Arbeitgeber auf Schmerzensgeld. Der Arbeitnehmer kann aber im Regelfall vom Arbeitgeber nicht die Entlassung des “mobbenden” Vorgesetzten verlangen. Anspruch auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen hat der Arbeitnehmer nur, wenn ein solcher tatsächlich vorhanden ist.
Vor den Arbeitsgerichten werden zunehmend „Mobbing“-Vorwürfe von Arbeitnehmern an ihre Arbeitgeber verhandelt. Durch Urteil vom 16.5.2007 (8 AZR 709/06) hat das BAG bereits festgestellt, dass „Mobbing“ keine Rechtsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers sein kann. Der Arbeitgeber haftet nur für konkret feststellbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen, welche durch den Begriff „Mobbing“ umschrieben werden können (siehe unten Link zum Urteil). Nun wurde ein solcher Schmerzensgeldanspruch wegen „Mobbing“ durch das BAG erstmals anerkannt.
Zum Sachverhalt:
Der Entscheidung lag „Mobbing“ eines Chefarztes gegenüber seinem Oberarzt in der Klinik des Arbeitgebers zu Grunde.
Der klagende Oberarzt war bereits langjährig als Neurochirurg beim Arbeitgeber beschäftigt. Er stieg zunächst zum Oberarzt und später zum ersten Oberarzt der neurochirurgischen Abteilung auf und übernahm nach dem Ausscheiden des bisherigen Chefarztes die kommissarische Leitung der Abteilung. Im Jahr 2001 wurde die freie Chefarztstelle dann allerdings nicht mit ihm, sondern mit einem externen Bewerber besetzt. Von diesem neuen Chefarzt fühlte sich der Oberarzt seit 2002 „gemobbt“. Der Arbeitgeber leitete daraufhin ein Konfliktlösungsverfahren ein, was jedoch ohne Erfolg blieb. Seit November 2003 war der Oberarzt – mit einer kurzen Unterbrechung – wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig.
Der Oberarzt verlangte vom Arbeitgeber, den Chefarzt zu entlassen und klagte vor dem Arbeitsgericht. Hilfsweise wollte der Oberarzt auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz in der Klinik versetzt werden, an dem er nicht an die Weisungen des „mobbenden“ Chefarztes gebunden sei. Außerdem verlangte er vom Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld. Der Oberarzt war der Auffassung, dass der Arbeitgeber für die Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Chefarzt haften müsse.
Der Arbeitgeber hatte “Mobbinghandlungen” des Chefarztes bestritten und war der Ansicht, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um das Verhältnis zwischen dem Oberarzt und dem Chefarzt zu entspannen. Ein anderer, für eine Versetzung geeigneter Arbeitsplatz sei in der Klinik nicht vorhanden.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in der Vorinstanz zwar festgestellt, dass es “mobbingtypische” Verhaltensweisen des Chefarztes gegenüber dem Oberarzt gegeben habe. Der Chefarzt habe aber nicht erkennen können, dass der Oberarzt aufgrund dieser Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht gab nun aber dem Oberarzt Recht und stellte Schmerzensgeldansprüche des Oberarztes gegen den Arbeitgeber fest.
Der Chefarzt hatte alleine dadurch, dass er die fachliche Qualifikation des Oberarztes ständig herabgewürdigt hat, dessen psychische Erkrankung schuldhaft verursacht. Ob die psychische Erkrankung vorhersehbar bar, spielte keine Rolle. Für den Schmerzensgeldanspruch muss der Arbeitgeber haften, da der Chefarzt als sein Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Oberarzt gehandelt hat. Daran änderten auch die Bemühungen des Arbeitgebers im Konfliktlösungsverfahren nichts.
Über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hat nun das Landesarbeitsgericht zu entscheiden, wohin der Rechtstreit zurückverwiesen wurde. Dort wird nun ebenfalls geprüft, ob außerdem auch ein unmittelbarer Schmerzensgeldanspruch des Oberarztes gegen den Arbeitgeber besteht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt hat, den Oberarzt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen. Hierbei könnte dem Arbeitgeber zugute kommen, dass ein Konfliktlösungsverfahren mit den Kontrahenten versucht wurde. Ob diese Bemühungen ausreichend waren, wird sich im weiteren Verfahren zeigen.
Abgelehnt hat das Bundesarbeitsgericht jedoch einen Anspruch des Oberarztes gegen den Arbeitgeber auf Entlassung des Chefarztes. Es bestand auch kein Anspruch auf Versetzung, da ein gleichwertiger, den Qualifikationen des Oberarztes entsprechender Arbeitsplatz außerhalb des Verantwortungsbereichs des „mobbenden“ Chefarztes derzeit nicht verfügbar war (BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06).
Praxistipp:
Die Entscheidung macht deutlich, dass „Mobbing“-Vorwürfen von Arbeitnehmern ernsthaft nachgegangen werden sollte. Unabhängig von eigenem Verschulden haftet der Arbeitgeber für Fehlleistungen von Vorgesetzten.
Sind „Mobbing“-Vorwürfe gegen einen Vorgesetzten nachvollziehbar und begründet, sollte der Arbeitgeber daher unverzüglich einschreiten. Der Vorgesetzte kann durch Ermahnungen und Abmahnungen aufgefordert werden, sich künftig angemessen zu verhalten. Dabei ist darauf zu achten, die Vorwürfe möglichst präzise zu beschreiben, was in „Mobbing“-Fällen nicht immer einfach ist. Bleibt dies wirkungslos, muss eine Kündigung des Vorgesetzten in Erwägung gezogen werden, um die Haftung für Schmerzensgeldansprüche der „Gemobbten“ zu verhindern.
Quelle: Haufe.de
Stichworte: Mobbing
