Ein-Euro-Job ist kein Arbeitsverhältnis | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen


Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer und haben demzufolge keinen Anspruch auf Festanstellung. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt entschieden.

Damit wiesen die obersten deutschen Arbeitsrichter laut einer Mitteilung die Klage einer Frau zurück, die einen Ein-Euro-Job als Putzfrau bei einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz hatte. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Die Klägerin wollte eine Festanstellung bei der Gemeinde und die Zahlung der für Raumpflegerinnen üblichen Arbeitsvergütung erreichen.

Die Frau begründete ihre Klage damit, dass sie keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten ausgeführt habe. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden.

Das Arbeitsrecht gelte bis auf kleine Ausnahmen für Ein-Euro- Jobber nicht, stellte das Bundesarbeitsgericht fest. Damit hätten sie auch keinen Anspruch auf eine Kündigungsklage. Sie müssten sich vielmehr an die Sozialgerichte wenden (BAG, Urteil v. 26.9.07, 5 AZR 857/06). Der Fünfte Senat bestätigte damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz


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