Fehltage wegen Flugverbot: Sozialversicherung bleibt bestehen | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen


Die Aschewolke sorgte bei etlichen Arbeitnehmern für eine unfreiwillige Verlängerung des Urlaubs bzw. Wochenends. Sozialversicherungsrechtlich sind einige Besonderheiten zu beachten.

Flugverbot
Erst war es nur für gestrandete Urlauber reine Nervensache. Doch nun sind auch die Entgeltabrechner von den Folgen der Flugverbote wegen der Aschewolke des isländischen Vulkans betroffen. Für die Tage, an denen Arbeitnehmer wegen des Flugverbots fehlen, müssen Arbeitgeber – wie von uns bereits berichtet – keinen Lohn zahlen. Kommt es nicht zu einer anderen Vereinbarung, haben die nicht pünktlich an den Arbeitsplatz zurückgekehrten Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub. Was bedeutet das für die Sozialversicherung der Mitarbeiter?

Gestrandete Urlauber: Automatisch unbezahlter Urlaub

Unterbleibt die Lohnzahlung bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis, liegt eine unbezahlte Beurlaubung vor. Unbezahlter Urlaub ist bis zu einer Dauer von einem Monat für die Sozialversicherung unschädlich. Bis zu dieser Dauer gilt das Beschäftigungsverhältnis als fiktiv gegen Arbeitsentgelt fortbestehend. Die Versicherung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht so ununterbrochen weiter. Das gilt auch, wenn – wie bei den Folgen des Vulkanausbruchs in der Luftfahrt – die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein nicht kalkulierbar ist.

Beitragsberechnung: Nur marginale Auswirkungen

Für die Beitragsberechnung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wirkt sich der unbezahlte Urlaub nur insoweit aus, als die nicht vergüteten Urlaubstage auch als beitragspflichtiger Zeitraum gelten. Hat z. B. ein Arbeitnehmer aufgrund des Flugverbots am 19. und 20.4. nicht arbeiten können und unbezahlten Urlaub nehmen müssen, so ist dennoch das im April vor und nach dem unbezahlten Urlaub erzielte Entgelt auf den vollen Monat umzulegen.

Besondere Meldungen nicht erforderlich

Soweit der unbezahlte Urlaub nicht den Zeitraum von einem Monat überschreitet, ist meldetechnisch nichts zu veranlassen. Abmeldungen sind erst dann abzugeben, wenn der Monatszeitraum überschritten wird. Damit ist jedoch bei dem Flugverbot glücklicherweise nicht zu rechnen. Bereits am 21.4.2010 soll schrittweise wieder zum Regelbetrieb mit Instrumentenflügen übergegangen werden. Auch die letzten am Urlaubsort gestrandeten Arbeitnehmer dürften also in Kürze wieder am Arbeitsplatz erscheinen.

Quelle: Haufe.de


Stichworte: Flugverbot, Urlaub