Kinder haben Vorrang bei Unterhaltszahlungen | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen


Nach dem neuen Unterhaltsrecht steht künftig das Wohl des Kindes nach einer Trennung im Vordergrund. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf beschloss der Bundestag. Die Unterhaltsansprüche aller Kinder bekommen durch die Reform des Unterhaltrechts Vorrang gegenüber den Ansprüchen aktueller oder früherer Partner. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hob nach dem Bundestagsbeschluss hervor, Kinder seien bei der Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig.

Zugleich stellt die Reform nichtverheiratete Väter und Mütter besser, die Kinder betreuen. Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Verheiratete. Die ersten drei Lebensjahre hat der Betreuende Anspruch auf Unterhalt. Danach kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden, wenn dies den Belangen des Kindes entspricht.

Außerdem führt das Gesetz zu mehr Versorgungsgerechtigkeit und höherer Eigenverantwortung von Ehegatten nach einer Scheidung.

Grund für die Reform: Immer mehr Ehen werden geschieden. Jede vierte Familie setzt sich heute schon aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder alleinerziehenden Müttern oder Vätern zusammen. Das Unterhaltsrecht musste diesen veränderten Bedingungen angepasst werden.

Priorität hat das Kindeswohl

Die Neuregelung ist besonders dann wichtig, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht über genügend Einkommen verfügt, um alle bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen: Man spricht dann von so genannte Mangelfälle. Für diesen Fall gilt künftig eine Rangfolge: Im Vordergrund stehen die Unterhaltsansprüche der Kinder. Und zwar unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen.

An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.

Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.

Bislang muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen.

Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Weiteres Ziel der Reform ist es, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Diese wird in dem neuen Gesetz ausdrücklich verankert. Konkret bedeutet dies: Die Gerichte haben künftig mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.

Der Lebensstandard, der in der Ehe erreicht worden war, wird nicht mehr der entscheidende Maßstab dafür sein, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss. Wenn Kinder betreut werden, spielen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort jetzt eine größere Rolle. Danach entscheidet sich, ab welchem Kindesalter der betreuende Ehepartner selbst wieder eine Arbeit aufnehmen muss.

Der Gesetzentwurf wird nun an den Bundesrat weitergeleitet. Wenn der Bundesrat keinen Einspruch erhebt, kann das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Quelle. Bundesregierung.de


Stichworte: Unterhalt, Kinder, Unterhaltsrecht