Kündigungen sind im Original auszuhändigen | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen


Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als gewerbliche Mitarbeiterin in der Produktion beschäftigt. Anlässlich eines Brandes in der Produktionshalle kündigte die Arbeitgeberin allen Produktionsmitarbeitern und stellte den Produktionsbetrieb ein. Da in den Kündigungsschreiben ein falsches Beendigungsdatum angegeben war, übermalte sie dieses jeweils mit Tipp-Ex und setzte handschriftlich das richtige Datum ein. Von den Kündigungsschreiben fertigte die Arbeitgeberin sodann Kopien. Bei Ausspruch der Kündigung legte sie der Arbeitnehmerin zunächst Original und Kopie vor und machte auf beiden Dokumenten handschriftlich den Vermerk „unter Zeugen übergeben“. Behalten durfte die Arbeitnehmerin jedoch nur die Kopie, das Original nahm die Arbeitgeberin wieder an sich.

Dies rügte die Arbeitnehmerin im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Klägerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, beide Schriftstücke zu überprüfen.

Entscheidung

Die Kündigungsschutzklage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das LAG Düsseldorf stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung aufgelöst worden ist.

Die Kündigung ist der Klägerin nicht zugegangen und daher – wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis – unwirksam. Die Schriftform hätte nur dann gewahrt werden können, wenn die Arbeitnehmerin die tatsächliche Verfügungsgewalt über die mit der Originalunterschrift versehene Kündigungserklärung erhalten hätte.

Im entschiedenen Fall durfte die Arbeitnehmerin das Original-Kündigungsschreiben nicht mitnehmen, es wurde ihr lediglich zum Lesen vorgelegt. Ein solches Verhalten („Angucken ja, Anfassen nein“) stellt nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts gerade keine Übergabe bzw. Aushändigung und damit auch keine Aufgabe der Verfügungsgewalt dar. Die Aushändigung der Kopie vermochte diesen Formmangel nicht zu heilen.

Das LAG Düsseldorf nahm Bezug auf die Beweisfunktion des gesetzlichen Schriftformerfordernisses. Danach soll der Empfänger einer Kündigungserklärung die Möglichkeit haben, am Original zu überprüfen, ob die Erklärung echt und der Text von der Unterschrift gedeckt ist – die so genannte Verifikationsfunktion. Diese Funktion ist gerade nicht gewährleistet, wenn wie im vorliegenden Fall ein mit Tipp-Ex und handschriftlich verändertes Schreiben dem Empfänger nicht im Original sondern nur als Kopie ausgehändigt wird (LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.4.2007, 12 Sa 132/07).


Stichworte: Kündigung