Kündigungsfrist - EuGH-Urteil | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen
Die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei den Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten erst ab Vollendung des 25. Lebensjahrs berücksichtigt werden, ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) europarechtswidrig. Dieser Beitrag erläutert die Entscheidung und schildert die Auswirkungen auf die personalrechtliche Praxis.
Ursprung:
Nach § 622 BGB ist die Länge der Kündigungsfrist für Arbeitgeber von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers abhängig. So beträgt die Kündigungsfrist z. B. nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren einen Monat, nach 20 Jahren sieben Monate.
Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zählen jedoch Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht mit.
Stichworte: Kündigungsfrist, Kündigung
