Lohnsteuer-Richtlinien 2008 beschlossen | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen
In ihrer Kabinettsitzung am 15.8.2007 hat die Bundesregierung den überarbeiteten Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (Lohnsteuer-Richtlinien 2008) beschlossen.
Es handelt sich hierbei um eine allgemein gültige Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts in dem Bereich, in dem die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wird. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
Die Änderungen in den LStR 2008 sollen im Wesentlichen den noch nachzuvollziehenden Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen, aus der neueren Rechtsprechung und den zwischenzeitlichen Verwaltungsentscheidungen Rechnung tragen. Mit den LStR 2008 wird die Verwaltungsvorschrift neu gegliedert. Die Richtlinienstruktur und – diesen später folgend – die amtlichen Hinweise für die Finanzverwaltung orientieren sich nunmehr an der Paragraphenfolge des Einkommensteuergesetzes.
Die wichtigsten Änderungen betreffen das Reisekostenrecht. Unter dem Begriff „Auswärtstätigkeit“ sollen in R 9.4 ff. LStR 2008 die bisher unterschiedlichen Reisekostenarten Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit vereinheitlicht werden. Die von der Rechtsprechung geschaffene Ausweitung des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte wird dabei übernommen. Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Fahrtkosten als Reisekosten entfällt.
Bevor die Richtlinien in Kraft treten, bedürfen sie noch der Zustimmung des Bundesrats.
Änderungen sind jedoch nicht zu erwarten. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen.
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