Mahlzeitgestellung in Ausnahmefällen kein Arbeitslohn | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen


Grundsätzlich sind neben Gehältern auch alle geldwerten Vorteile, die Mitarbeiter erhalten, Arbeitslohn. Dagegen sind Vorteile, die der Arbeitgeber nicht als Entlohnung sondern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, nicht steuerbar. Die Mahlzeitgestellung kann solch ein Ausnahmefall sein, bestätigte nun der Bundesfinanzhof.

Mahlzeitgestellung als Ausnahmefall
Bei einer Gemeinschaftsverpflegung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Mitarbeiter bei weitem überwiegt.

Der Fall

In einem aktuellen Urteilsfall beim Bundesfinanzhof führte der Arbeitgeber mit gemieteten Schiffen grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellte er auf den Schiffen dem gesamten technischen und überwiegend auch nichttechnischen Personal, während der Kreuzfahrten freie Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die dem Personal unentgeltlich gewährte Gemeinschaftsverpflegung als geldwerter Vorteil zu werten ist, und erließ einen Lohnsteuernachforderungsbescheid.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat zwar bestätigt, dass die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber in der Regel Arbeitslohn darstellt (BFH, Urteil v. 21.1.2010, VI R 51/08). Wegen der besonderen betrieblichen Abläufe an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffs kann es sich jedoch im Streitfall bei der unentgeltlichen Gemeinschaftsverpflegung der Besatzungsmitglieder ausnahmsweise auch um eine von der Arbeitsleistung losgelöste betriebliche und damit steuerfreie Maßnahme des Arbeitgebers handeln. Dies ist jedoch vom Finanzgericht nochmals zu prüfen.

Tipp
Die Grundannahme im vorliegenden Urteil, dass eine Mahlzeitengestellung keinen Arbeitslohn darstellt, wenn sie zu den betriebsnotwendigen Abläufen gehört, hat auch für andere Branchen erhebliche Bedeutung. Die Voraussetzung dürfte z. B. bei Mitarbeitern in Kindergärten und Behinderteneinrichtungen, die verpflichtet sind, ihre Mahlzeiten zusammen mit den ihnen anvertrauten Personen einzunehmen, ebenfalls erfüllt sein.

Quelle: haufe.de


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