Pfändungsschutzkonto | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen


Pfändungsschutzkonto:

Am 1. Juli trat ein neuer Pfändungsschutz in Kraft

Seit 1. Juli können Schuldner trotz einer Kontopfändung weiter am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen. Mit dem Pfändungsschutzkonto (= P-Konto) bleibt ein Guthaben von mindestens 985,15 Euro pro Monat vor dem Zugriff der Gläubiger bewahrt.

In Zeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehr sind gepfändete Konten ein massives Hindernis für die Teilhabe am alltäglichen Geschäftsverkehr.

Denn nach der bisherigen Rechtslage führte eine Pfändung dazu, dass Zahlungsgeschäfte nicht mehr über das Girokonto abgewickelt werden konnten.

Hier wurde durch das Gesetz zur Reform der Kontopfändungschutzes mit Wirkung ab 1. Juli Abhilfe geschaffen.

Unter dem Kuckucksradar “durchfliegen”?

Jeder Inhaber eines Girokontos kann unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Bank /Sparkasse verlangen, dass das Konto als “Pfändungsschutzkonto” (P-Konto) geführt wird.

P-Konto sichert Sockelbetrag von mindestens 985,15 EUR monatlich

Auf dem P-Konto wird ein Sockelbetrag von 985,15 Euro pro Monat (bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung) pfändungsfrei gestellt. Der Grundfreibetrag in Höhe von 985,15 Euro kann erhöht werden, wenn der Schuldner einen entsprechenden Mehraufwand nachweisen kann (Unterhaltspflichten etc.)

Der Pfändungsschutz erhöht sich um 370,76 bzw. 206,56 EUR für das erste bzw. weitere Kinder. Auch andere außerordentliche Bedürfnisse, etwa wegen Krankheit, können berücksichtigt werden.

Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Tagen

Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen. Jeder Kontoinhaber darf allerdings nur ein P-Konto haben.

Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz.


Stichworte: Pfändung