Reisekosten 2010 - Frühstücks | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen
Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist die Umsatzsteuer bei Übernachtungen auf sieben Prozent gesunken. Dies ist aber auf reine Beherbergungsleistungen beschränkt. Die Verwaltung will nun zwei Vereinfachungsmöglichkeiten bekanntgeben.
Frühstück im Hotel:
Die Finanzverwaltung will die Abrechnung vereinfachen.
Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten für das Frühstück. Durch die Absenkung der Umsatzsteuer für Übernachtungen ist insbesondere das Frühstück nicht betroffen. Deshalb ist die bisher häufige Praxis, nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück auszuweisen, entfallen. Bei einzeln ausgewiesenem Frühstück ist nun die bei vielen Arbeitgebern gebräuchliche Frühstückskürzung um pauschal 4,80 EUR nicht mehr möglich.
Die Verwaltung will kurzfristig zwei Vereinfachungsmöglichkeiten bekanntgeben, die eine arbeitnehmerfreundliche Abrechnung weiterhin ermöglichen:
Ist in der Rechnung neben der Übernachtung ein Pauschalbetrag für mehrere Nebenleistungen ausgewiesen (z. B. sog. Business-Packages für Frühstück und Telefon, Internet, Parken etc.), so ist die Vereinfachungsregelung für die Frühstückskürzung mit 4,80 EUR weiterhin anwendbar.
Bereits bisher war der Ansatz des sog. Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück möglich, wenn der Arbeitgeber vor Reisebeginn durch eine schriftliche Vorbuchung das Frühstück bestellt hat. Diese Buchung durch den Arbeitgeber (und nicht durch den Mitarbeiter selbst) musste jedoch im Rahmen einer Außenprüfung ggf. nachgewiesen werden. Hier ist die Verwaltung ab sofort deutlich großzügiger. Führt die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu einer Übernachtung mit Frühstück und werden die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber ersetzt, so ist das Frühstück grundsätzlich als vom Arbeitgeber veranlasst anzusehen.
Stichworte: Frühstück, Reisekosten
