Schwarzarbeit = Vorsatz: Unternehmer haften 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge (SG) | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen
Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, handelt grundsätzlich vorsätzlich und kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung weder auf Nachlässigkeit noch auf ein Versehen berufen. Das zieht die Verjährungsfrist kräftig in die Länge: Statt 4 Jahren sind es 30, so wird es im Ernstfall richtig teuer!
Die Zahl der ermittelten Schwarzarbeit steigt kontinuierlich an. Ca. 25.600 Ermittlungsverfahren mehr als im Vorjahr, in welchem schon 118.000 registriert wurden, wurden allein im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit eingeleitet.
Verjährungsfrist: 4 oder 30 Jahre?
Zum Leidwesen vom Prüfer aufgespürter Unternehmer verlängert sich die Verjährungsfrist für nicht gezahlte Beiträge rapide, wenn ein Betrieb Schwarzarbeiter beschäftigt. In einem solchen Fall verjähren Forderungen erst 30 Jahre, nachdem sie entstanden sind. Die verlängerte Frist gilt immer, wenn Vorsatz unterstellt wird und bei Schwarzarbeit wird schlicht von Vorsatz ausgegangen.
Kein Gras drüber gewachsen
Mit diesen herben Folgen der Schwarzarbeit im Fall einer Spedition aus Bochum beschäftigte sich das Sozialgericht Dortmund. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Spedition (= Klägerin) über mehrere Jahre Schwarzarbeiter beschäftigte. Daher wurde sie von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24.495 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15.820 EUR an Säumniszuschlägen in Anspruch genommen.
Vorsatz? Schon der Umstand von Schwarzarbeit spricht für Vorsatz
Der Geschäftsführer der Klägerin hatte gegenüber den Betriebsprüfern zwar Versäumnisse eingeräumt, bedingter Vorsatz zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen sei jedoch nicht gegeben. Er sah die Ansprüche als verjährt an, da die Vergehen schon über vier Jahre zurückliegen. Das Sozialgericht Dortmund teilte die Auffassung der Klägerin nicht und wies die Klage ab.
Bereits der Umstand von Schwarzarbeit lasse den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen sei, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen.
Da der Vorsatz nicht wegdiskutiert werden konnte, war auch die bei einem vorsätzlichen Handeln gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV einschlägiger dreißigjährigenVerjährungsfrist gegeben.
Aufzeichnungspflichten obliegen dem Arbeitgeber
Da die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hatte, wodurch die Versicherungs- und Beitragspflicht und ihre konkrete Höhe nicht festgestellt werden können, kann die Beklagte Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge von der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Diese sind nach § 28 f Abs. 2 S. 3 SGB IV gegebenenfalls zu schätzen. Hierbei komme es auch auf ein etwaiges Fehlverhalten von Mitarbeitern oder des Geschäftsführers nicht an, so das Gericht.
(SG Dortmund, Urteil v. 25.01.08, S 34 R 50/06).
Quelle: Haufe.de
Stichworte: Schwarzarbeit
