Verbesserte Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen
Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzbar. Dies gilt unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert ist. Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals die zusätzlichen Beiträge für ihren Ehepartner bzw. einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner sowie für mitversicherte Kinder steuerlich vollständig absetzen. Bei gesetzlich Versicherten sind diese ohnehin beitragsfrei mitversichert.
Auslöser für die ab 2010 geltenden Neuregelungen war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 13.2.2008, 2 BvL 1/0606, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u. a.), wonach die bisherigen Abzugsmöglichkeiten nicht ausreichend waren.
Bisher gibt es für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einen Höchstbetrag von 1.500 EUR für Steuerzahler, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten oder über einen Anspruch auf Beihilfe zu ihren Krankheitskosten verfügen, und 2.400 EUR für diejenigen, die ihre Krankenversicherung allein tragen müssen. In die Höchstbeträge fließen auch noch andere Versicherungsarten wie die Arbeitslosenversicherung oder Haftpflichtversicherungen ein. In den Lohnsteuertabellen bzw. in den Lohnabrechnungsprogrammen ist ein Abzug von höchstens 1.500 EUR berücksichtigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber ab 2010 zu einer Neuregelung verpflichtet. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen mindestens in dem Umfang berücksichtigt werden, der erforderlich ist, um eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.
Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung sogenannter Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter, Pflege usw. auch zukünftig im Rahmen der Vorsorgepauschale. Dabei werden die Neuregelungen mit einigen Vereinfachungen und Pauschalierungen weitestgehend übernommen. Weitere Auswirkungen des Gesetzes ergeben sich schließlich auch bei den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers.
Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug
Anwendung der Vorsorgepauschale
Für die Vorsorgeaufwendungen (u. a. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Die Vorsorgeaufwendungen werden bei der Berechnung der Lohnsteuer vielmehr pauschal durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnberechnungsprogramme und Tabellen eingebaut ist.
Der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen setzt sich aus den Beiträgen für die Altersversorgung und bestimmten Beiträgen zu anderen Pflichtversicherungen zusammen. Die Vorsorgepauschale besteht deshalb aus mehreren Teilen.
Bezüglich der Altersversorgung wird sie bereits bisher anhand der tatsächlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. Für die übrigen Vorsorgeaufwendungen (u. a. Kranken- und Pflegeversicherung) gab es eine Vorsorgepauschale von 11 % des Bruttoarbeitslohns, höchstens 1.500 EUR.
Ab 2010 wird eine Vorsorgepauschale nicht mehr nur in den Steuerklassen I bis IV, sondern erstmals auch in den Steuerklassen V und VI berücksichtigt. Dies wird ab Januar 2010 dazu führen, dass das Nettoeinkommen in den Steuerklassen V und VI deutlich steigen.
Vorsorgepauschale für die Altersvorsorge
Zu den steuerlich begünstigten Aufwendungen für die Altersversorgung gehören insbesondere die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, ebenso Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den “Rürup-Renten”. Seit 2005 werden diese in jährlich zunehmendem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Der Vollabzug mit einem Höchstbetrag von 20.000 EUR wird aber erst im Jahr 2025 erreicht, sodass die Aufwendungen bisher nur zum Teil (2010: 70 %) abzugsfähig sind. Zudem wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil (50 %) angerechnet.
Die Beiträge für die Altersvorsorge werden bereits bisher durch einen gesonderten Teil der Vorsorgepauschale berücksichtigt, bei dem sich grundsätzlich nichts ändert. Abzugsfähig sind 2010 40 % des Arbeitnehmeranteils (20 % des Gesamtbeitrags) zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (Gesamtbeitragssatz: derzeit 19,9 %, Beitragsbemessungsgrenze 2010: 66.000 EUR West, 55.800 EUR Ost). Voraussetzung für den Abzug ist die Rentenversicherungspflicht des jeweiligen Mitarbeiters. In den Folgejahren steigt das Abzugsvolumen um jeweils 4 % an (2011: 44 %, 2012: 48 % usw.).
Die Vorsorgepauschale für die Altersvorsorge gibt es ab 2010 erstmals in allen Steuerklassen.
Vorsorgepauschale für gesetzliche Krankenversicherung
Ab 2010 sind erstmals die Krankenversicherungsbeiträge zum steuermindernden Abzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art, Umfang und Höhe eine Absicherung zu erhalten, die sich an dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau entsprechend dem SGB XII orientiert.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Beiträge (Arbeitnehmeranteil von derzeit 7,9 %) ab 2010 bei der Steuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen, da sie regelmäßig zur Erreichung des Versorgungsniveaus erforderlich sind, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch für die von der gesetzlichen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeiträge.
Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind Prämien zu Wahltarifen, die Versicherte selbst zahlen müssen. Erwirbt der Versicherte mit dem von ihm geleisteten Beitrag an die gesetzliche Krankenversicherung dem Grunde nach auch einen Krankengeldanspruch (Regelfall), dann ist der geleistete Beitrag um 4 % zu kürzen. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens werden die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung anhand des bundeseinheitlichen Beitragssatzes berücksichtigt. Weil aber der Beitragsanteil für das Krankengeld nicht abzugsfähig ist, wird bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung vereinfachend auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % (Arbeitnehmeranteil 7,6 %) statt 14,9 % abgestellt, um eine Einzelfallkürzung zu vermeiden.
Hinweis
Grundlage steuerlicher Arbeitslohn
Zur Vereinfachung wird hierbei der steuerliche Arbeitslohn statt des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts herangezogen. Angesetzt werden die Beiträge, die bezogen auf den Arbeitslohn – unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (2010: 45.000 EUR) – dem Arbeitnehmeranteil entsprechen. Die Pauschale wird in allen Steuerklassen gewährt.
Aufgrund der Vereinfachungen ist die Vorsorgepauschale also auch in 2010 nur eine Schätzung der bei der Steuererklärung des Mitarbeiters abzugsfähigen tatsächlichen Beiträge.
Vorsorgepauschale für gesetzliche Pflegeversicherungen
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen werden ab 2010 auch die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Abzugsfähig sind nur die Arbeitnehmeranteile, weil die Arbeitgeberanteile bereits steuerfrei gewährt werden.
Im Rahmen des neuen Rechts nicht abziehbar sind hingegen die Beiträge zu freiwilligen Pflegeversicherungen. Im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens werden die tatsächlichen Aufwendungen anhand des Arbeitnehmeranteils am Gesamtbeitragssatz (Gesamtbeitragssatz 1,95 %, Arbeitnehmeranteil 0,975 %) ermittelt. Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Arbeitslohn. Bei den Beitragssätzen zur Pflegeversicherung sind Besonderheiten bei Kinderlosen (Zuschlag von 0,25 %) und in Sachsen (höherer Arbeitnehmeranteil) zu beachten.
Hinweis
Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Für die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung wird auch zukünftig keine Vorsorgepauschale gewährt, sodass diese als einzige Pflichtbeiträge beim Lohnsteuerabzug – und in den meisten Fällen auch bei der Steuererklärung – unberücksichtigt bleiben.
Vorsorgepauschale bei Privatversicherten
Auch bei Privatversicherten sind ab 2010 die Beitragsanteile, die auf Versicherungsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind – mit Ausnahme des Krankentagegelds, das dem Krankengeld in der GKV entspricht – abzugsfähig (Basisversorgung). Zusätzlich sind die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung voll abzugsfähig. Berücksichtigt werden die Beiträge, die der Versicherungsnehmer für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet.
Nicht abziehbar sind dagegen Beiträge für über die Basisversorgung hinausgehende Leistungen, z. B. die Beitragsanteile für eine Chefarztbehandlung oder ein Einbettzimmer im Krankenhaus. Zur Aufteilung hat die Bundesregierung die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO; BR-Drs. 533/09) beschlossen. Die Ermittlung erfolgt durch einheitliche Punktabschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie, sofern der nicht abziehbare Beitragsanteil nicht bereits ohnehin als gesonderter Tarif ausgewiesen wird. Für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen Leistungen im Basistarif versichert ist, ist von dem für den Basistarif geleisteten Beitrag zusätzlich ein Abschlag in Höhe von 4 % vorzunehmen. Das Krankenversicherungsunternehmen nimmt auf Grundlage der Verordnung eine tarifbezogene Aufteilung vor und ermittelt so den abziehbaren Teil der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung.
Wichtig
Unterschied zwischen Basisabsicherung und Basistarif
Die Basisabsicherung ist vom Basistarif zu unterscheiden. Der Basistarif ist ein besonders gestalteter Tarif, der grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden muss. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der GKV und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich. Die Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des Krankengelds), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein können. Für die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können steuerlich geltend gemacht werden. Hat der Steuerpflichtige jedoch einen Basistarif abgeschlossen, dann können die von ihm geleisteten Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf das Krankentagegeld entfallen, in vollem Umfang angesetzt werden. Für die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zur Basisabsicherung ist der Abschluss eines Basistarifs nicht zwingend.
Bereits beim Lohnsteuerabzug werden die tatsächlichen Beiträge berücksichtigt. Bei Privatversicherten wird in den Steuerklassen I bis V (nicht in Steuerklasse VI) eine Vorsorgepauschale in Höhe der dem Arbeitgeber vom Mitarbeiter mitgeteilten Beiträge – einschließlich der Beitragsanteile für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten – für die Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt. Begünstigt sind nur die vom Versicherungsunternehmen bescheinigten Beiträge über die Basisabsicherung.
Mitarbeiter mit privater Krankenversicherung müssen also dem Arbeitgeber ihre Beiträge durch eine Bescheinigung der Krankenkasse nachweisen, wenn die tatsächlichen Beiträge berücksichtigt werden sollen. Eine Berechnung der abzugsfähigen Beitragsanteile durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Mittelfristig sollen sich die Beiträge aus einer lohnsteuerlichen Datenbank (ELSTAM) ergeben. Im Rahmen seiner Steuererklärung kann der Arbeitnehmer eine Speicherung seiner Beiträge für diese Zwecke beantragen.
Leistet der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung steuerfreie Zuschüsse, wird als (pauschale) Kürzung der Betrag angesetzt, der dem Arbeitgeberanteil bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wobei auch hier für die Krankenversicherung auf den ermäßigten Beitragssatz (6,7 %) abzustellen ist.
Entscheidet sich der Privatversicherte, seinem Arbeitgeber – z. B. wegen seines Gesundheitszustands oder dem seiner Ehefrau und/oder Kinder – die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mitzuteilen, greift die nachfolgende Mindestvorsorgepauschale. Dies gilt natürlich auch in all den Fällen, in denen dem Arbeitgeber (Anfang) 2010 die tatsächlichen Beitragszahlungen (noch) nicht bekannt sind.
Mindestpauschale
Ähnlich wie im bisherigen Recht gibt es auch zukünftig eine Pauschale. Die Pauschale greift, wenn die tatsächlichen Beiträge niedriger oder dem Arbeitgeber nicht bekannt sind. Diese Mindestpauschale beträgt ab 2010 12 % des Arbeitslohns, maximal 1.900 EUR (Steuerklassen I, II, IV, V und VI).
In der Steuerklasse III wird dieser Betrag nicht mehr verdoppelt, sondern es gilt ein Höchstbetrag von 3.000 EUR. Im Gegenzug wird erstmalig auch in der Steuerklasse V die Pauschale gewährt. Durch die angehobene (Mindest-)Pauschale bleibt bei den meisten Arbeitnehmern zusätzlicher Arbeitslohn in Höhe von mindestens 400 EUR ab dem nächsten Jahr unbesteuert.
Wichtig
Vorsorgepauschale nur noch beim Lohnsteuerabzug
Die Vorsorgepauschale gibt es ab 2010 nur noch beim Lohnsteuerabzug, aber nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung. Mitarbeiter, bei denen die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen niedriger als die vom Arbeitgeber berücksichtigte Pauschale waren, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Stichworte: Vorsorgepauschale
