Verwaltungserlass zur Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen


Knapp eineinhalb Jahre nach der Einführung einer Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden hat das Bundesfinanzministerium nun einen Anwendungserlass veröffentlicht, der viele Zweifelsfragen löst.

Bereits ab 2007 ist eine gesetzliche Regelung für die pauschale Steuerübernahme bei Geschenken und Incentives (z. B. Reisen) durch den Zuwendenden eingeführt worden. Besteuerungs­gegenstand sind Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen. In der Vergangenheit war es in der Praxis in diesen Fällen für die Zuwendungsempfänger schwierig, die erhaltenen Vorteile einer zutreffenden Besteuerung zuzuführen. Daher ermöglicht die Vorschrift in § 37 b EStG die Übernahme der Besteuerung des Vorteils durch den Zuwendenden. Er kann den gewährten Vorteil einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unterwerfen und die Pauschalsteuer im Rahmen der Lohnsteueranmeldung abführen.

Mit ihrem umfangreichen Erlass nimmt die Finanzverwaltung nun Stellung zu den bisher bekannt gewordenen Zweifelsfragen. Thematisiert werden u. a. das Verfahren der Wahlrechtsausübung, die Bewertung der Zuwendungen sowie das Zusammenwirken mit anderen Vereinfachungs- und Pauschalierungsvorschriften.

Bisher noch ungeklärt war vor allem die Frage, ob auch Geschenke unterhalb der Betriebsausgabeabzugsgrenze von 35 EUR sowie Geschenke außerhalb des Einkunfts­erzielungsbereichs in die Pauschalbesteuerung einzubeziehen sind. Leider hat sich die Finanzverwaltung hier für eine vergleichsweise enge Sichtweise entscheiden. Nur Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht über­steigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Alle anderen werden besteuert. Es kommt zudem bei der Pauschalbesteuerung nicht darauf an, ob die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. Das bedeutet, dass auch ein Blumenstrauß im Wert von 20 EUR, der einem Privatkunden bei Übergabe eines neuen Fahrzeugs übereicht wird, zu besteuern ist.

Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung muss grds. spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden. Für Zuwendungen an eigene Mitarbeiter ist die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres (Termin für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung) zu treffen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2008 enden, kann das Wahlrecht ausnahmsweise – wegen der späten Veröffentlichung des Anwendungserlasses – auch jetzt noch ausgeübt werden. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für 2007 ist aber nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber hat dann für eigene Mitarbeiter eine formlose Bescheinigung über die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG auszustellen. Die Korrektur des bereits individuell besteuerten Arbeitslohns kann der Mitarbeiter dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung begehren.

BMFSchreiben vom 29.4.2008 – IV B 2 S 2297-b/07/0001


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