Bilanzierung: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Wertaufholungsgebots! | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen

Einkommensteuer

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens müssen Sie grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der

  • Absetzungen für Abnutzung,
  • erhöhten Absetzungen und
  • Sonderabschreibungen

bilanzieren. Haben Sie in der Vergangenheit ein Wirtschaftsgut auf den niedrigeren Teilwert in Ihrer Steuerbilanz abgeschrieben? Dann sind Sie seit dem Wirtschaftsjahr 1999 dazu verpflichtet, an jedem nachfolgenden Bilanzstichtag zu prüfen, ob die Gründe für eine außerordentliche Abschreibung (Teilwertabschreibung) und damit für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts vorliegen. Ist das an einem späteren Stichtag nicht mehr der Fall, müssen Sie eine Wertaufholung vornehmen.

Dass dies verfassungsgemäß ist, hat der Bundesfinanzhof kürzlich bestätigt: Das Wertaufholungsgebot verstoße auch insoweit nicht gegen die Verfassung, als davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden sind.

Ausgabe: 09 / 2010