Kindergeld oder Kinderfreibetrag bei der "Günstigerprüfung"? | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen
Einkommensteuer
Das Existenzminimum eines Kindes wird durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder steuerfrei gestellt. Wird die Steuerfreistellung durch das im Laufe des Jahres gezahlte Kindergeld nicht erreicht, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge für Kinder abzuziehen (Günstigerprüfung). Der günstigere Steuerermäßigungsbetrag wird allerdings um das zu berücksichtigende Kindergeld gekürzt.
Wird für ein Kind in einem Kalenderjahr Kindergeld in unterschiedlicher Höhe oder - aus welchen Gründen auch immer - nicht für jeden Monat gezahlt, führt die Finanzverwaltung die Vergleichsrechnung für den gesamten Zeitraum der steuerlichen Berücksichtigung des Kindes durch (sog. Jahresprinzip). Der Bundesfinanzhof legt die gesetzliche Vorschrift anders aus. Er hat erfreulicherweise entschieden, dass auf den Kalendermonat abzustellen ist. Wurde also für einzelne Monate kein Kindergeld gezahlt, sind für diese Monate immer die Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen.
Ausgabe: 04 / 2003