Vorsteuerabzug: Entfällt bei steuerfreiem Beteiligungsverkauf | Steuerberater Hannover, Jens Laugesen

Umsatzsteuer

Als Unternehmer können Sie die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderer Unternehmer an Ihr Unternehmen erbracht hat, als Vorsteuer geltend machen. Der Vorsteuerabzug ist allerdings grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die bezogenen Eingangsleistungen mit umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen zusammenhängen.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Unternehmer den Vorsteuerabzug bei einem steuerfreien Beteiligungsverkauf versagt. Beratungsleistungen, die ein Unternehmen bezieht, um eine Beteiligung umsatzsteuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur umsatzsteuerfreien Anteilsübertragung. Nach Auffassung des BFH berechtigen diese auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigte wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden.

Hinweis: Die Finanzverwaltung prüft den Vorsteuerabzug regelmäßig bei Umsatzsteuersonderprüfungen, Umsatzsteuernachschauen und Betriebsprüfungen. In Zweifelsfällen sollten Sie daher zeitnah Rücksprache mit uns halten.

Ausgabe: 06 / 2011