Abbruchkosten
Wird eine Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, so sind für die steuerrechtliche Behandlung folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Der Steuerpflichtige hat das Gebäude auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet
2. Der Steuerpflichtige hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen.
3. Der Steuerpflichtige hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben.
Abbruchkosten bei vorheriger Nutzung außerhalb der Einkünfteerzielung:
Wurde das abgebrochene Gebäude zuvor zu eigenen Wohnzwecken oder anderen nicht einkommensteuerlich relevanten Zwecken genutzt, stehen die Abbruchkosten und ggfs. die Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Neubau und bilden Herstellungskosten des neuen Gebäudes.
4. Der Steuerpflichtige plant den Abbruch eines zum Privatvernögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes. In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Betriebsausgaben.
Im Fall der Nr. 3 gilt folgendes:
a. War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, so gehören sein Buchwert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten dieses Wirtschfaftsgutes, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Müssen bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude umfangreichere Teile als geplant abgerissen werden, gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die bei der Durchführung des im Erwerbzeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen. Dieser Anteil ist ggs. im Wege der Schätzung zu ermitteln.
War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos, so entfällt der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden, für die Abbruchkosten gilt Buchstab 2 entsprechend.
Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. Der Steuerpflichtige kann diesen Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräften, z.B. das es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen Geschehensablaufs gekommen ist. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen, z.B. bei großen Arrondierungskäufen, auch bei einem Zeitraum von mehr als Jahren zwischen Erwerb und Beginn des Abbruchs der Beweis des ersten Anscheins für den Erwerb in Abbruchabsicht spricht. Für den Beginn der Dreijahresfrist ist in der Regel der Abschluss des obgligatorischen Rechtsgeschäfts maßgebend.
Im Fall der Nr. 4 gehören der Wert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes, der Einlagewert des Gebäudes ist nicht schon deshalb mit € 0 anzusetzen, weil sein Abbruch beabsichtigt ist.
