Abhilfebescheid
Mit einem Abhilfebescheid, z. B. einem Einkommensteuerbescheid, kann die Fianazbehörde einem → Einspruch eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise entsprechen (§ 172 AO).
Mit einem Abhilfebescheid, z. B. einem Einkommensteuerbescheid, kann die Fianazbehörde einem → Einspruch eines Steuerpflichtigen ganz oder teilweise entsprechen (§ 172 AO).