Ablaufhemmung

Die → Festsetzungsfrist läuft nicht ab – die Verjährung kann also nicht eintreten-, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 171 AO):

- solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate nicht erfolgen kann,

- bei offenbarer Unrichtigkeit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides,

- bei Stellung eines Antrages auf Steuerfestsetzung oder Aufhebung der Änderung einer Steuerfestsetzung nicht vor unanfechtbarer Entscheidung über den Antrag,

- bei Beginn einer Außenprüfung oder bei Hinausschieben einer Außenprüfung auf Antrag des Stpfl.,

- bei Beginn von Ermittlungen durch den Steuerfahndungsdienst,

- bei Aussetzung der Steuerfestsetzung oder bei vorläufiger Steuerfestsetzung.