Ablaufhemmung
Die → Festsetzungsfrist läuft nicht ab – die Verjährung kann also nicht eintreten-, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 171 AO):
- solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate nicht erfolgen kann,
- bei offenbarer Unrichtigkeit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides,
- bei Stellung eines Antrages auf Steuerfestsetzung oder Aufhebung der Änderung einer Steuerfestsetzung nicht vor unanfechtbarer Entscheidung über den Antrag,
- bei Beginn einer Außenprüfung oder bei Hinausschieben einer Außenprüfung auf Antrag des Stpfl.,
- bei Beginn von Ermittlungen durch den Steuerfahndungsdienst,
- bei Aussetzung der Steuerfestsetzung oder bei vorläufiger Steuerfestsetzung.
