Absetzung für Abnutzung ( AfA )
Die Absetzung für Abnutzung ist der steuerrechtliche Begriff für die betriebsbedingte Abschreibung.
Gemäß §§ 7, 7a EStG ist eine AfA vorzunehmen auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer sich über mehr als ein Jahr erstreckt.
Die AfA wird nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen und auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt. Die AfA soll grundsätzlich so bemessen sein, dass die Anschaffungskosten oder Herstellunggskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bis auf einen Erinnerungswert von € 1 abgeschrieben werden.
Eine Ausnahme besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden können.
