Alterseinkünftegesetz

1. Ausgangslage

Durch das Alterseinkünftegesetz wird ein Urteil des Bundesverfassungsgericts umgesetzt. Das Gericht hatte im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Der Gesetzgeber wurde deshalb dazu verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen. Im Kern stand die Kritik, dass Pensionen voll zu versteuern seien, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterlägen.

Zugleich hat der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt, die Bedingungen für die Altersvorsorge zu verbessern und die Attraktivität der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu erhöhen.

Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen mit einer weit reichenden Schonung der Altfälle und der rentennahen Jahrgänge. Für Beitragszahler und Rentner bedeutet dies: Die Bezüge von Rentnern werden nach und nach – Neurentnerjahrgang für Neurentnerjahrgang – steuerpflichtig.

Dafür werden die während der Erwerbsphase in die Altersvorsorge eingezahlten Beiträge für jeden Erwerbstätigen über die Jahre allmählich von der Einkommensteuer freigestellt.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden – also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteurung und zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen erfolgt aber schrittweise, da die im Falle der sofortigen Einführung eintretenden Steuerausfälle für den Staat nicht tragbar wären.

Durch das Alterseinkünftegesetz werden Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung künftig steuerlich gleich behandelt (Gleichheitsgrundsatz).

Die ermöglicht die ab 2005 schrittweise umzusetzende nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften. Davon erfasst sind Leibrenten und andere Leistungen aus

° den gesetzlichen Rentenversicherungen,

° den landwirtschaftlichen Alterskassen,

° Leibrentenversicherungen, die nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen, die nicht zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird. Die Ansprüche aus diesen Versicherungen dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.

Zu den Leibrenten gehören auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

2. Besteuerung von Renten

Ab 2005 unterliegen Alterseinkünfte zu 50 der Besteuerung. Dies gilt für alle Bestandsrenten sowie die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 Prozentpunkten auf 80 und anschließend in Schritten bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.

Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Rente wird auf Dauer festgeschrieben. Der Besteuerungsnateil gilt einheitlich und damit auch für die Renten selbständig tätiger und nicht pflichtversicherter Personen. Der steigende Besteuerungsanteil ist wegen der wachsenden steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Beiträge zur Altersvorsorge gerechtfertigt.

Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschiedlicher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben wird.

Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente – unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge – in voller Höhe der Besteuerung. Damit werden Renten und Pensionen einkommensteuerlich gleich behandelt.

3. Mit der vollständigen Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2040 wird auch die einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Beamten- und Werkspensionen sowie von Renten erreicht sein. Bis dahin wird der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen schrittweise in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile erhöht werden.

Die Beamten zahlen anders als die Rentenversicherungspflichtigen im aktiven Arbeitsleben keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Versorgungsbezüge der Beamten werden daher bereits heute grundsätzlich in vollem Umfang und nicht nur mit einem Ertragasanteil besteuert. Von den Versorgungsbezügen werden der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.

Der Versorgungsfreibetrag, der zum Ausgleich der Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen eingeführt und mehrfach erhöht wurde, wird für jeden neu hinzukommenden Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen. Für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrages entfällt ab 2005. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – ein Werbungskosten-Pauschbetrag von € 102 berücksichtigt. Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird dem Versorgungsfreibetrag in der Übergangsphase zunächst ein entsprechender Zuschlag hinzugerechnet, der dann ebenfalls gleichmäßig für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.

4. Rentenbezugsermittlung

Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Eingerichtet wird die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), wobei bereits entsprechende Aufgaben für die Riesterrente wahrgenommen werden. Hier werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Dieses Mitteilungsverfahren ersetzt im Einzelfall nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

5. Änderung des Sonderausgabenabzugs

In Zukunft werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von € 20.000 steuerfrei gestellt. Als Aufwendungen zur Altersvorsorge gelten im Sinne des Gesetzes Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sowie private Leibrentenversicherungen, wenn diese die Förderkriterien erfüllen.

Derzeit sind solche Aufwendungen nur beschränkt abziehbar. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung werden die Abzugsmöglichkeiten schrittweise erhöht – ab 2005 zunächst auf 60 der innerhalb des Höchstbetrages gezahlten Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils (€12.000). In den folgenden Jahren wird dieser Satz jährlich um jeweils 2--Punkte angehoben, sodass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 % abgezogen werden können. Entsprechend wächst auch das maximal als Sonderausgaben zu berücksichtigende Volumen von zunächst

€ 12.000 auf € 20.000

6. Weitere für die Praxis beudeutsame Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz:

-> Altersentlastungsbetrag

-> Versorgungsfreibetrag

-> Werbungskosten