Altersvorsorgebeiträge

In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür zustehenden Zuschläge

- in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bsi zu 525 €

- in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 €

- in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 €

- ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 €

als Sonderausgaben nach § 10 a Abs. 1 EStG abziehen.

Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zuschläge nach Abschnitt XI EstG, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen; hierbei sind zur Berücksichtigung eines Kindes immer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen.

Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Falle der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Abs. jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, sind sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.