Angehörige
Angehörige ( § 151 AO ) i.S. der Steuergesetze sind:
- der Verlobte
- der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- der Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- Geschwister der Eltern,
- Pflegeeltern und Pflegekinder.
