Angehörige

Angehörige ( § 151 AO ) i.S. der Steuergesetze sind:

- der Verlobte

- der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,

- der Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

- Geschwister,

- Kinder der Geschwister,

- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

- Geschwister der Eltern,

- Pflegeeltern und Pflegekinder.