Anhang
Nach § 164 Abs. 1 S. 1 HGB ist bei Kapitalgesellschaften der Anhang Bestandteil des Jahresabschlusses. Zusätzlich zum Jahresabschluss haben Kapitalgesellschaften ( auch kleine ) einen Lagebericht zu erstellen.
Die Vorschriften über den Anhang in §§ 284-288 HGB enthalten keine abschließende Auflistung der erforderlichen Angaben. In Einzelvorschriften werden zusätzliche Angaben erfordert:
Angaben zu den Einzelposten der Bilanz und der Gewinnund Verlustrechnung ( GuV ), die in Einzelvorschriften vorgeschrieben sind oder aufgrund von Einzelregelungen zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechtes nicht in der Bilanz/GuV gemacht wurden ( § 284 Abs. 1 HGB ),Angaben zu Bilanzierungsund Bewertungswahlrechten sowie bestimmten Bewertungsmaßstäben gem. § 284 Abs. 2 HGB,- Sonstige Pflichtangaben gem. § 285 HGB,
- Zusätzliche Angaben gem. §§ 58, 152, 158, 160, 240, 261 Aktiengesetz, § 42 GmbH-Gesetz, Artikel 24, 28 EGHGB.
