Annehmlichkeiten

Annehmlichkeiten die nicht zum Arbeitslohn gehören, also auch nicht der Lohnsteuer unterliegen, sind Aufwendungen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer zwar allgemein mittelbat oder unmittelbar zugute kommen, aber nicht unmittelbar als Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer anzusehen sind. Annehmlichkeiten werden allen Arbeitnehmern ohne Rücksicht auf die Leistungen des Einzelnen gewährt.

BSP.: Badeanlagen, Sportanlagen, Büchereien, regelmäßige Erfrischungen ( Getränke ).

Die spätere Rechtssprechung ist am Gesetz orientiert. Sie sieht nur noch die Möglichkeit zu steuerfreien Zuwendungen, wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat.