Ansparabschreibung

Die bisherige Ansparabschreibung wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verbessert und durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, um stärkere Investitionsanreize zu schaffen und Missbräuche zu vermeiden. Einzelheiten dazu finden Sie im Stichwort „Investitionsabzugsbetrag”

 

Alte Handhabung/Definition: Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern können unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 4 Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG bis zu insgesamt 20 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

 

Voraussetzung u.a. Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Dies gilt nicht bei Existenzgründern für das Wirtschaftsjahr, in dem mit der Betriebseröffnung begonnen wird.

Unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG ist zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe auch eine Rücklagenbildung ( Ansparrücklage ) für künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes möglich.

Die Rücklagen dürfen zum Bilanzstichtag 154.000,00 € nicht übersteigen. Besonderheiten gelten für Existenzgründer mit möglicher Rücklage bis 307.000,00 €. Siehe § 7g Abs. 7 EStG. Die Rücklage darf 40.v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten.