Arbeitnehmer
1. Das Steuerrecht hat einen selbstständigen Rechtsbegriff des Arbeitnehmers gebildet, der von anderen Rechtsgebieten abweichen kann ( BGB, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht ).
2. Arbeitnehmer sind natürliche Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die nach Art, Zeit, Dauer und Ort dem Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterliegt.
3. Ihre Einkünfte rechnen zu der Einkünftsart Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ( § 2Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 19 EStG ).
4. Das Entgelt, der Arbeeitslohn, wird der Lohnsteuer, einer besonderen Erhebungsform der Einkommensteuer, unterworfen. Einzelheiten hierzu sind in §§ 38 ff. EStG geregelt.
5. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen auch Bezüge, die aus einem früheren Dienstverhältnis stammen oder die an die Rechtsnachfolger ( z.B. Witwe ) gezahlt werden.
