Arbeitslohn

Zum Arbeitslohn rechnen alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem jetzigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um laufende oder einmalige Einnahmen handelt, ob der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat und unter welcher Bezeichnung oder Form die Einnahmen gewährt werden. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert ( Siehe Sachbezüge ) bestehen.

Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind steuerfrei ( §3 Nr. 51 EStG ).

Bei vereinbartem Nettolohn ist die übernommene Lohnsteuer ( Kirchensteuer + Sozialversicherung ) Teil des Arbeitslohns. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 EStG:

- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;

Wartegelder, Ruhegelder, Witwen und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

siehe Arbeitnehmer & Lohnsteuer-Befreiungen