Arbeitsmittel

I. Definition Arbeitsmittel sind Güter, die unmittelbar zur Erledigung beruflicher Aufgaben notwendig sind. Aufwendungen hierfür müssen durch den Beruf veranlasst sein.

II. Anwendungsbereich Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG Werbungskosten. Sie sind daher bei den Überschusseinkunftsarten, insbesondere bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung, die Einnahmen mindernd zu berücksichtigen. Gewinne aus der Veräußerung von einzelnen Arbeitsmitteln sind keine Einnahmen i.S.d. § 8 EStG(Ausnahme: privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG). 

 

III. Verhältnis zu sonstigen Vorschriften

1. Kraftfahrzeugnutzung Soweit ein Fahrzeug so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt wird, können entsprechende Aufwendungen nicht als Arbeitsmittel, sondern nur als Entfernungspauschale oder Reisekosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden.

2. Arbeitszimmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur noch in Ausnahmefällen (Heimarbeitsplatz, ein anderer Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung oder Nutzung zu mehr als 50 v.H. der gesamten beruflichen Tätigkeit) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die seit 2007 geltende Abzugsbeschränkung für Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, war verfassungswidrig und wurde insoweit rückwirkend ab 2007 aufgehoben bzw. geändert.

3. Konkurrenzverhältnis Arbeitsmittel / Arbeitszimmer Aufwendungen für Gegenstände, die sowohl als Einrichtung des Arbeitszimmers als auch als Arbeitsmittel gewertet werden können, sind vorrangig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 zu berücksichtigen.

4. Abzug im Rahmen der Gewinneinkunftsarten Soweit Arbeitsmittel zur Erledigung betrieblicher Aufgaben angeschafft werden, sind sie als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

5. Arbeitsmittel nach Umwidmung Bei einer Umwidmung eines Arbeitsmittels nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als AfA ist jedoch nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. 

IV. Arbeitsmittel Arbeitsmittel müssen unmittelbar zur Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen müssen die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen.

1. Güter Arbeitsmittel können nicht nur körperliche Gegenstände sein, es kommen auch Rechte, tatsächliche Zustände (privater Telefonanschluss) oder immaterielle Wirtschaftsgüter (Software) in Betracht.

2. Aufwendungen Aufwendungen für Arbeitsmittel sind u.a. Ausgaben zur Anschaffung, Herstellung und zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit. Die seitens des Arbeitgebers für den Einsatz privater Werkzeuge gezahlte Entschädigung ist als sog. Werkzeuggeld nach § 3 Nr. 30 EStG steuerfrei.

3. zur Erledigung beruflicher Aufgaben Arbeitsmittel müssen der Erledigung beruflicher Aufgaben gewidmet werden. Ob ein Arbeitsmittel im Einzelfall geeignet, erforderlich oder üblich ist, ist für den Werbungskostenabzug unbedeutend.

4. Abgrenzung zu den Kosten der privaten Lebensführung Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden und die private Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Aufwendungen sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig wenn sie zwar ungewöhnlich hoch, aber nicht unangemessen sind.

5. Abzug der Aufwendungen Sofort abzugsfähige Aufwendungen: Aufwendungen für Arbeitsmittel mit einer Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr Aufwendungen für Arbeitsmittel mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne USt) bis zu 410 € (mit USt 487,90 €); Aufwendungen für später den beruflichen Zwecken gewidmete Arbeitsmittel sind sofort abzugsfähig, wenn die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (d.h. nach Abzug fiktiver AfA) den Betrag von 410 € nicht übersteigen. Über Absetzungen für Abnutzungen zu berücksichtigende Aufwendungen: Aufwendungen für Arbeitsmittel mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, die 410 € (ohne USt) übersteigen, sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 1 EStG im Wege der Absetzung für Abnutzung als Werbungskosten zu berücksichtigen. bis 2003: Berücksichtigung der Halbjahresregelung