Arbeitszimmer

Arbeitsecke im Wohnzimmer als Arbeitszimmer? Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat das FG Köln entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können; die Revision beim BFH wurde allerdings schon eingelegt

I. Definition Das häusliche Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es ist somit ein beruflich genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch die Privatwohnung befindet. 

II. Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder bei einer Aus- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ausgeschlossen, wenn der Raum nicht so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Wird das Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte genutzt, ist die Abzugsfähigkeit jeweils getrennt zu prüfen. Die Aufwendungen sind dann entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufzuteilen. Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, kann ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG bestehen. Dies gilt auch bei nichtunternehmerischen Miteigentumsgemeinschaften.

III. Betriebsausgaben- / Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug

1. Rechtsentwicklung Rechtsstand seit VZ 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer waren seit 01.01.2007 zunächst nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet hat. Dies wird insbesondere bei Heimarbeits- oder Telearbeitsplätzen der Fall sein. Diese Einschränkung war jedoch verfassungswidrig, soweit dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird; sie wurde insoweit rückwirkend ab 2007 aufgehoben bzw. geändert. Nunmehr können die Aufwendungen entweder voll oder bis zu einem Betrag von 1250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird aber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, entfällt ein Abzug der Aufwendungen. Rechtsstand ab VZ 1996 Teilweise Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Rechtstand bis VZ 1995 Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen

2. Unbegrenzter Abzug Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe abzuziehen.

3. Beschränkter Abzug (bis Veranlagungszeitraum 2006) Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 € (kein Pauschbetrag, keine Aufteilung bei nicht ganzjähriger Nutzung) abzugsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG nur anteilig zu. Die Abzugsbeschränkung für Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, ist verfassungswidrig und muss insoweit auch rückwirkend ab 2007 aufgehoben bzw. geändert werden.

4. Abzugsverbot Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder wird ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, dürfen Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

5.Gesamtüberblick nach JStG 2010

Nutzung des Arbeitszimmers

 vor Steueränderungsgesetz 2007   

Steueränderungsgesetz 2007

geplante Neuregelgung

Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen u. beruflichen Betätigung 

voller Abzug

voller Abzug

voller Abzug

kein anderer Arbeitsplatz steht zur Tätigkeit zur Verfügung

beschränkter Abzug ( 1250,00 Euro )

Abzugsverbot

beschränkter Abzug ( 1250,00 Euro )

Nutzung des Arbeitszimmers über 50 v.H., anderer Arbeitsplatz vorhanden

beschränkter Abzug ( 1250,00 Euro )

Abzugsverbot

Abzugsverbot

Nutzung des Arbeitszimmers unter 50 v.H., kein anderer Arbeitsplatz vorhanden

beschränkter Abzug 

(1250,00 Euro )

Abzugsverbot

beschränkter Abzug ( 1250,00 Euro )

Nutzung des AZ unter 50 v.H., anderer Arbeitsplatz vorhanden

Abzugsverbot

Abzugsverbot

Abzugsverbot

6. Zu berücksichtigende Aufwendungen, sofern kein Abzugsverbot besteht Die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wie z.B. Miete , Gebäude-AfA , Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Gebäudeanschaffungs-, Gebäudeherstellungs- oder Instandhaltungskredite, Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen, Kosten der Gartenerneuerung nach Schäden durch Reparatur am Gebäude Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundbesitzabgaben, Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Tapeten, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen), als Werbungskosten - ggf. bis zum Höchstbetrag von 1.250 € - abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige diese Aufwendungen selbst getragen hat. Anteilige Kosten (z.B. Miete) sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschl. Arbeitszimmer) aufzuteilen.

7. Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehörende Aufwendungen Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehören Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Schreibtisch, Regale, Computer), soweit sie nicht Ausschmückungsgegenstände sind. Die Aufwendungen hierfür unterliegen somit auch nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b EStG.

IV. Voraussetzungen

1. Arbeitszimmer Ein Arbeitszimmer muss zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dienen. Räume, die in ihrer Ausstattung und Funktion nicht einem Büro entsprechen, stellen kein Arbeitszimmer dar (z.B. Werkstatt, Lager, Notfallpraxis, Tonstudio oder Praxis); diesbezügliche Aufwendungen unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.

2. „Häuslichkeit” des Arbeitszimmers Diese liegt vor, wenn der Raum zur privat genutzten Wohnung gehört. Bei einem EFH oder ZFH ist dies grundsätzlich der Fall (z.B. Keller, Anbau, Dachgeschoss). Bei einem Mehrfamilienhaus muss das Arbeitszimmer Teil der privat genutzten Wohnung sein, was auch die zusätzliche und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Privatwohnung liegende Wohnung sein kann. Auch eine Dienstwohnung kann ein häusliches Arbeitszimmer enthalten. Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in der eigenen Wohnung, in dem er seine Arbeitsleistung erbringt, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der Arbeitnehmer erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt selbst dann vor, wenn in demselben Wohnhaus auch eine freiberufliche Praxis eingerichtet ist und die Arbeiten im Arbeitszimmer ausschließlich im Zusammenhang mit der Praxis stehen. Gleiches gilt für einen angemieteten Bungalow auf einem ansonsten selbst bewohnten Grundstück.

3. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Für das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ausschlaggebend. Der zeitliche Umfang hat lediglich indizielle Bedeutung, so dass auch bei einer Außendiensttätigkeit der Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer sein kann. Sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen (z.B. nichtselbständige und selbständige Tätigkeit oder Vermögensverwaltung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen) sind in die Beurteilung einzubeziehen.

Seit VZ 2005:Übt der Steuerpflichtige mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten aus, müssen die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Bis VZ 2004: Übt der Steuerpflichtige mehrere berufliche oder betriebliche Tätigkeiten aus, muss das Arbeitszimmer für jede einzelne Tätigkeit den Mittelpunkt bilden. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden: Bei allen Erwerbstätigkeiten bildet das Arbeitszimmer jeweils den Mittelpunkt (→ das häusliche Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit) Die außerhäuslichen Tätigkeiten bilden jeweils den qualitativen Schwerpunkt (→ das häusliche Arbeitszimmer kann auch nicht durch die Summe der Tätigkeiten zum Mittelpunkt der Gesamttätigkeit werden) Das häusliche Arbeitszimmer bildet lediglich den qualitativen Mittelpunkt einer Einzeltätigkeit (→ das häusliche Arbeitszimmer bildet regelmäßig nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit)

4. Bis VZ 2006: Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers muss mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betragen. Unabhängig von der Anzahl der beruflichen Tätigkeiten und von den Gesamteinnahmen oder vom Gesamtumsatz ist auf die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit abzustellen.

5. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer einen für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz nicht zur Verfügung oder dem selbständig Tätigen steht die Betriebsstätte nicht als Arbeitsplatz zur Verfügung. Bei mehreren Tätigkeiten ist die Prüfung für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob ein für eine Tätigkeit zur Verfügung stehender Arbeitsplatz auch für die andere Tätigkeit genutzt werden kann wie z.B. bei der nebenberuflichen Tätigkeit als Schriftsteller.

V. Besonderheiten

 

1. Nutzung durch mehrere Personen Bei der Nutzung durch mehrere Personen ist die Abzugsbeschränkung zwar personenbezogen zu prüfen, aber lediglich objektbezogen zu gewähren. Wird das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, können die Aufwendungen nur insgesamt - i.d.R. bis zum Höchstbetrag von 1.250 € - gewährt werden. Der Stpfl. kann den Betrag nur entsprechend seinem Nutzungsanteil als Werbungskosten abziehen. Bis einschließlich VZ 2004 sind entsprechende Kosten für das häusliche Arbeitszimmer personenbezogen als Werbungskosten zu berücksichtigen, so dass jeder Nutzende die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag als abziehen kann.

2. Nicht ganzjährige Nutzung Bei nicht ganzjähriger Nutzung sind nur die auf den Nutzungszeitraum entfallenden Aufwendungen zu berücksichtigen. Es erfolgt keine zeitanteilige Kürzung der abzugsfähigen Höchstbeträge.

3. Nutzung zu Ausbildungszwecken Auch bei der Nutzung eines Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken können Aufwendungen für das Arbeitszimmer – ggf. nur bis zur Höhe von 4.000 € - zu berücksichtigen sein.

4. Ersatzleistungen des Arbeitgebers Ein Kostenersatz stellt steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Dies gilt auch für pauschale Bürokostenzuschüsse. Arbeitszimmer in einer zugewiesenen Dienstwohnung sind hingegen nicht in die Berechnung eines geldwerten Vorteils einzubeziehen.

5. Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber Bei einer Vermietung eines „häuslichen Arbeitszimmers” an den Arbeitgeber kommt es auf die eine Vermietung begründende Interessenlage an. Erfolgt die Nutzung vorwiegend im Interesse des Arbeitnehmers, liegt Arbeitslohn vor; erfolgt die Nutzung vorwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers (z.B. keine für den Arbeitnehmer geeignete Arbeitsräume; Anmietung weiterer Arbeitszimmer), und liegt ein entsprechender Mietvertrag vor, handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 

VI. Besondere Aufzeichnungspflichten Für den Abzug als Betriebsausgaben sind die besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG zu beachten.