Aufrechnung
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, gegen Steueransprüche mit unbestrittenen ode rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufzurechnen ( § 226 AO ). Aber auch das Finanzamt kann aufrechnen.
BSP: Ein Steuerpflichtiger schuldet an Umsatzsteuer 10.000 €, eine Einkommensteuererstattung, ebenfalls rechtskräftig beträgt 15.000 €. Die Umsatzsteuer kann mit der Einkommensteuer verrechnet werden.
