Baumängel
Aufwendungen zur Beseitigung – auch gesundheitsgefährdender – Baumängel sind mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung.
Aufwendungen zur Beseitigung – auch gesundheitsgefährdender – Baumängel sind mangels Außergewöhnlichkeit keine außergewöhnliche Belastung.