Bekanntgabe

Verwaltungsakte ( Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen ) der behörden für einzelne Personen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen zugehen, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind ( Bekanntgabe, § 122 Abs. 1 AO).

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicth oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist ( § 122 Abs. 2 AO ).

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Einzelheiten zur Bekanntgabe regelt ein umfangreiches BdF-Schreiben.