Besondere Veranlagung

Bei der besonderern Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden die Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten ( § 26c Abs. 1 Einkommensteuergesetz ). Zusammenveranlagung nach § 26 Einkommensteuergesetz ist möglich.