Bestechungsgelder

Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Hierunter fallen auch Schmier- und Bestechungsgelder.

Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat in diesem Sinne begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerunsgverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.

Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begünden, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zu Grunde liegenden Tatsachen.

Das Abzugsverbot greift bereits dann, wenn die Gewährung von Zuwendungen eine rechtswidrige Tat i.S.der im Einzelnen genannten Vorschriften darstellt. Auf ein Verschulden des Zuwendenden oder auf die Stellung eines Strafantrages kommt es nicht an.