Betriebliche Renten
Man unterscheidet Veräußerungs- und Versorgungsrenten.
1. Betriebliche Veräußerungsrenten
Eine betriebliche Veräußerungsrente liegt vor, wenn ein Betrieb (Teilbetrieb) gegen Zahlung einer Leibrente veräußert wird. Die Rente muss dabei einen angemessenen Gegenwert für den Kaufpreis (einschließlich stiller Reserven und Firmenwert) darstellen. Der Rentenverpflichtete muss die Rentenlast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in der Eröffnungsbilanz passivieren. Der sich von Jahr zu Jahr vermindernde Kapitalwert muss jeweils neu festgestellt werden. Die laufenden Rentenzahlungen werden als Betriebsausgaben behandelt.
Beim Rentenberechtigten sind die Rentenzahlungen nachträgliche Betriebseinnahmen, die jedoch bis zum Erreichen des Kapitalkontos zum Veräußerungszeitpunkt nicht steuerpflichtig sind. Erst beim Übersteigen sind die Rentenbezüge voll als nachträgliche Einkünfte steuerpflichtig. Der Steuerpflichtige kann wahlweise den Veräußerungsgweinn sofort versteuern.
2. Betriebliche Versorungsrenten
Betriebliche Versorgungsrenten (z.B. an ehemalige ausgeschiedene Gesellschafter) sind gegeben, wenn die Rente als Vergütung für treue Dienste im Betrieb gezahlt wird. Die Rente ist in diesem Fall kein Äquivalent für veräußerte Wirtschaftsgüter. Beim Rentenverpflichtenden sind die Rentenzahlungen voll Betriebsausgaben, eine Passivierung entfällt.
Der Rentenberechtigte muss die Zahlungen erst dann als nachträgliche Einkünfte aus ehemaliger Tätigkeit versteuern, wenn sein Kapitalkonto ausgeglichen ist.
