Betriebsaufgabe
Die Betriebsaufgabe wir steuerlich als Veräußerung angesehen. Etwaige Aufgabegewinne gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft.
Auf Gewinne, die anlässlich einer Betriebsaufgabe anfallen, kann die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1,3 EStG angewendet werden ( außerordentliche Einkünfte ).
Betriebsaufgabe kann angenommen werden, wenn die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Dabei sind die Veräußerungspreise bzw. die gemeinen Werte anzusetzen. Der bisherige Betrieb existiert nach der Aufgabe nicht mehr.
