Betriebsschulden
Zur Ermittlung des EW des gewerblichen Betriebs sind vom Rohvermögen
diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 103 Abs. 1 BewG).
Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen werden, wenn die in § 104 Abs. 2 Nr. 1-1 BewG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (einmalige oder laufende Pensionsleistungen, Pensionszusage ohne bestimmten Vorbehalt, Vorlage einer schriftlichen Pensionszusage).
