Betriebsvermögen

 

I. Einkommensteuergesetz

Zu unterscheiden ist bilanzsteuerrechtlich zwischen → notwendigem Betriebsvermögen und → gewillkürtem Betriebsvermögen.

Zum Betriebsvermögen gehören grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter, die aus einer betrieblichen Veranlassung heraus angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden, d. h. zwischen dem einzelnen Wirtschaftsgut und dem Betrieb muss ein objektiver Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang wird dadurch hergestellt, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb dient und die Anschaffung einen betrieblichen Vorgang darstellt.Auf die tatsächliche oder beabsichtigte Nutzung kommt es in diesem Zusammmenhang nicht an.

Als notwendige Folge des betrieblich veranlassten Erwerbs kann der Zugang des angeschafften Gegenstandes zum Betriebsvermögen dann angesehen werden, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut ein Entgelt für ein hingegebenes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens oder für eine sonstige Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen darstellt.

Daneben gibt es Vermögen, das nicht Betriebsvermögen sein kann

(-> notwendiges Privatvermögen).

-> Anlagevermögen → Bewertung → Umlaufvermögen

II. Bewertungsgesetz

1. Neuregelung

Die Neuregelung des Grundbesitzes durch das JStG 1997 als Folge der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. 6. 1995 (BStCl II S. 755, 671) zur Vermögensteuer sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer umfasst folgen Anwendungsbereich:

° Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten die neuen Grundbesitzwerte bereits ab 1. 1. 1996 (§ 138 Abs. 1 BewG).

° Für die Grunderwerbsteuer gelten die neuen Grundbesitzwerte ab 1. 1. 1997 (§ 138 Abs. 1 BewG).

Die nach dem JStG 1997 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer maßgebenden Grundbesitzwerte sind in den §§ 138 bis 150 BewG geregelt. Die neuen Grundbesitzwerte werden nur dann festgestellt, wenn sie für diese Steuern erforderlich sind (§ 138 Abs. 5 BewG). Es handelt sich um eine sog. Bedarfsbewertung und nicht wie bei den bisherigen Einheitswerten um eine für alle vorhandenen Grundstücke vorzunehmende Bewertung.

Für die Bewertung sind die tatsächlichen Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend (§ 138 Abs. 1 Satz 2 BewG. Der Wert richtet sich nach den Verhältnissen zum 1. 1. 1996. Aus Praktibilitätsgründen werden die Wertverhältnisse für sechs Jahre bis Ende 2001 festgeschrieben (§ 138 Abs. 4 BewG).

Die Grundbesitzwerte werden für die einzelne Arten von Grundbesitz wie folgt festgestellt:

° Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 140-144 BewG)

° Unbebaute Grundstücke (§ 145 BewG)

° Bebaute Grundstücke (§ 146 – 150).

Einzelheiten sie die gesetzlichen Vorschriften.

Für andere Steuern (z.B. Grundsteuer) bleibt es bei den bisherigen Einheitswerten. Für die Grundsteuer gelten demnach die Einheitswerte nach den Wertverhältnissen von 1964. Auch bei Gebäudererrichtung erfolgt die Bewertung nach den Wertverhältnissen von 1964.

2. Betriebsvermögen

Die Vorschriften §§ 95 – 99, 103, 104, 109 Abs. 1. und § 137 BewG gelten für die → Erbschaftsteuer.

Für das Betriebsvermögen gilt folgendes:

(1) Zum Betriebsvermögen gehören nach § 95 Abs. 1 BewG alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des EStg (§ 15 Abs. 1 und 2), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

Auch Freiberufler – von Ausnahmen abgesehen – haben Betriebsvermögen (§ 96 Abs. 1 BewG).

Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland) wie Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften u.a., bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören. Einzelheiten siehe § 97 Abs. 1-3 BewG.

(2)Alle Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft, d.h. der Gesamtheit der → Mitunternehmer gehören, sind zum Betriebsvermögen zu rechnen. Das gleiche gilt für Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie überwiegend dem Betrieb der Personengesellschaft gewidmet sind.

(3) Ein EW einer wirtschaftlichen Einheit, an der mehrere Personen beteiligt sind, wird nach § 180 AO einheitlich festgestellt. In dem → Feststellungsbescheid ist dabei die Verteilung der EW auf die Mitunternehmer nach dem Verhältnis ihrer Anteile vorzunehmen. Aufteilungsmaßstab ist der Stand der handelsrechtlichen Kapitalkonten.

(4) Die zu einem Gewerbetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter sind bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 109 Abs. 1 >BewG). Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter diese Gewinnermittlungsvorschriften fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abutzbaren Anlagevermögens mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt (§ 109 ABs. 2 BewG).

Ausnahme:

> Betriebsgrundstücke sind wie → Grundvermögen oder wie → land und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Es werden also besondere EW festgestellt, die bei der Ermittlung des Gesamtwertes des Betriebsvermögens anzusetzen sind. Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften u.a. sind nach § 11 BewG zu bewerten (z.B. maßgebende Kurse und Rücknahmepreise, die amtlich bekanntgemacht werden).

Werden die ertragsteuerlichen Werte dem Grunde oder der Höhe nach berichtigt oder geändert, ist der Bescheid über die Feststellung des Einheitswerts aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die Berichtigung oder Änderung auf den Einheitswert auswirkt (§ 109a BewG).

(5) Nicht zum Betriebsvermögen gehören nach § 101 BewG insbesondere Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind.

(6) Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebs ermittelt sich in der Regel wie folgt:

Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens + Betriebsgrundstücke + Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften

= Summe ./ Schulden und sonstige Abzüge nach § 103 BewG</> = Gesamtw