Bewertung
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den → Anschaffungs- oder → Herstellungskosten, vermindert um die ->AfA nach §§ 7 ff.EStG anzusetzen. Ist der → Teilwert niedriger, so kann dieser abgesetzt werden (§ 7 Abs.1 Nr.1 EStG). Ist der Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung niedriger, so muss dieser angesetzt werden.
2. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den >Anschaffungs oder Herstellungskosten zu bewerten. Wenn der → Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist, kann dieser angesetzt werden. Der niedrigere Teilwert muss jedoch angesetzt werden bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln (->“Maßgeblichkeit der Handelsbilanz”).
Das handelsrechtliche → Nederstwertprinzip verlangt auch in der Steuerbilanz zwingend den niedrigeren von den beiden möglichen Werten (Anschaffungs-oder Herstellungskosten und Börsen- oder Marktpreis).
Steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben (§ 5 Abs. 1 EStG).
Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen desSteuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, das ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (“voraussichtlich dauernde Wertminderung”, § 6 Abs.1 Satz 2 EStG). Man spricht vom Wertaufholungsgebot.
Diese Vorschrift gilt auch für Grund und Boden, Beteiligungen und Umlaufvernögen. Es muss also in den erstellten Bilanzen überprüft werden, inwieweit “stille Reserven” (gestiegener Teilwert) aufzudecken sind. Ist keine dauernde Wertminderung gegeben, so ist eine Zuschreibung bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten erforderlich. Die Wertaufholung ist auf die ursprünglicheen Anschaffungskosten /Herstellungskosten beschränkt.
-> Bilanzrichtliniengesetz
