Billigkeitsgründe
Steuern können niedrieger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre ( § 163 Abs. 1 AO ).
