Buchnachweis
In der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wird geregelt, wie der nach den §§ 6-8 UStG zu erbringende Ausfuhrnachweis und Buchnachweis zu führen ist. Als Grundsatz wird bestimmt, dass die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen.
