Dauerschuldentgelte

Die Entgelte, die für die Dauerschulden aufgewendet werden, müssen nach § 8 Nr. 1 GewStG dem gewerblichen Gewinn hinzugerechnet werden.

Als Dauerschuldentgelte sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb diejenigen Beträge hinzuzurechnen, die im Bemessungszeitraum den Gewinn gemindert haben.

Entgelte sind alle Leistungen des Schuldners an den Gläubiger für die Nutzung des Kredits. Dauerschuldentgelte werden mit 50 v.H. hinzugerechnet.

Früher sprach man von Dauerschuldzinsen, der Begriff “Entgelte” der weiter zu sehen ist, wurde später in das Gesetz eingeführt.