Doppelte Haushaltsführung

1. Zweijahresfrist

Die steuerliche Berücksichtigung von Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung war bisher bei einer Beschäftigung am selben Ort auf zwei Jahre nach Begründung der doppelten Haushaltsführung beschränkt.

Ab VZ 2004 gilt folgende Rechtslage, wobei die bisherige Zweijahresfrist aufgegeben wurde.

Es heißt nunmehr in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG:

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichen Anlass begündeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, sind Werbungskosten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitsnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstsand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von € 0,30 ab 1. 1. 2004 für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.

2. Notwendige Mehraufwendungen

Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:

. die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche.

. Verpflegungsmehraufwendungen

. Aufwendungen für die Zweitwohnung

 

 

Mehrverpflegungsaufwendungen