Einheitswerte

Die Einheitswerte (EW) der wirtschaftlichen Einheiten, wirtschaftlichen Untereinheiten und Teile von wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten werden nach §§19 – 109a BewG festgestellt (§ 19 BewG).

Unter einem EW ist ein einheitlicher Wert zu verstehen, der als Bemessungsgrundlage für mehrere Steuerarten dient.

EW bilden z. Zt. die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Gewerbekapitalsteuer (die bis Ende 1997 erhoben wurde) und der Grundsteuer. Der EW ist maßgebend, der auf dem letzten Feststellungszeitpunkt vor Ende des Erhebungszeitraums lautet.