Einkommen, zu versteuerndes

Das Einkommen, vermindert um Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen. Es bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 Einkommensteuergesetz um den Kinderfreibetrag zu vermindern.

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.

Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt u.a. um die Steuer nach § 34 c Abs. 5 Einkommensteuergesetz ist die festzusetzende Einkommensteuer.

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.