Einkommensteuerpflicht
1. Unbeschränkte Einkommenteuerpflicht
Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht sind in § 1 Abs. 1 Einkommenstezergesetz enthalten.
Danach sind insbesondere natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Ausnahmen siehe § 1 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz und § 1a Einkommensteuergesetz.
Natürliche Personen sind alle lebenden Menschen. Zum Inland gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
2. Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und inländische Einkünfte in Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz beziehen.
Ausnahmen siehe § 1 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz und § 1a Einkommensteuergesetz.
