Einnahmen-Überschussrechnung
Gemäß § 4 Abs. 3 EStG können nicht buchungspflichtige Unternehmer und Freiberufler ihren Gewinn durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln.
Der Steuererklärung ist eine Gewinnermittlung nach amtlich Vordruck beizufügen ( Anlage EÜR ).
