Einspruch
Einspruch ist ein außergerichtlicher → Rechtsbehelf, der gegen
-> Verwaltungsakte gegeben ist, insbesondere gegen Steuerbescheide ((§ 347 AO). Ausschluss des Einspruchs s. § 348 AO. Über den Einspruch entscheidet das FA durch Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 AO).
Durch Zurücknahme oder Änderung der angefochtenen Steuerbescheide kann das FA dem Begehren des Stpfl. durch ->Abhilfebescheid entsprechen.
Ein Einspruch kann nur einlegen, wer “beschwert” (->Beschwer) ist (§ 350 AO).Ferner muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Einspruchsfrist) eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO=Ausschlussfrist).
